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§ 5 Absatz 1 Satz 2 GBO
2
Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
§ 5 Absatz 2 GBO
(2)
1
Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach
§ 2 Abs. 2
zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen.
2
Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht.
3
Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden.
4
Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen;
§ 29
gilt hierfür nicht.
Fußnote
§ 5 Abs. 2 Satz 2
Kursivdruck: Müsste richtig "besteht" lauten
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 GBO
von
§ 6 Absatz 2 Satz 1 GBO