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§ 4c FinDAG
§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
1
Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist
§ 99
der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.
Fußnote
(+++
§ 4c
: Zur Anwendung vgl.
§ 22
F. 2012-11-28 +++)
Verweis auf
§ 4c FinDAG
von
§ 4c Satz 2 FinDAG