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§ 8 Absatz 1 FinaRisikoV
(1)
1
Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des
§ 25 Absatz 1 und 2
des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26.
2
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den
§§ 10 und 11
.
Verweis auf
§ 8 Abs. 1 FinaRisikoV
von
§ 6 Absatz 3 Satz 1 FinaRisikoV