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§ 10 FinaRisikoV
§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß
§ 8 Absatz 1
zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des
§ 53b
und des
§ 53c Absatz 1 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 5
des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3)
1
Kreditinstitute, die nach
§ 2a Absatz 2
des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß
§ 25a Absatz 1
des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
2
Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß
§ 2a Absatz 5
des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.
§ 11 FinaRisikoV
§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß
§ 8 Absatz 1
einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des
§ 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
Verweis auf
§§ 10 und 11 FinaRisikoV
von
§ 8 Absatz 1 Satz 2 FinaRisikoV