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§ 12 Absatz 5 EUrlV
(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich
1.
für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,
2.
für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.
Verweis auf
§ 12 Absatz 5 EUrlV
von
§ 14 Satz 2 EUrlV