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§ 10 EuRAG
§ 10 Zustellungen
Kann in anwaltsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den
§§ 56, 57, 74, 74a
der Bundesrechtsanwaltsordnung gegen einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt eine Zustellung nicht in der vorgeschriebenen Weise in Deutschland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der Vorschriften für Zustellungen im Ausland unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn eine Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates übersandt wird und seit der Aufgabe zur Post vier Wochen verstrichen sind.
Verweis auf
§ 10 EuRAG
von
§ 33 Absatz 2 Satz 1 EuRAG