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§ 192 Satz 2 BRAO
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Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des
§ 89 Absatz 2 Nummer 2
entsprechend gelten.
Verweis auf
§ 192 Satz 2 BRAO
von
§ 27a Absatz 3 Satz 2 EuRAG