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§ 89 Absatz 2 Nummer 2 BRAO
2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
Verweis auf
§ 89 Absatz 2 Nummer 2 BRAO
von
§ 192 Satz 2 BRAO