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§ 151 Absatz 1 Satz 1 BewG
(1)
1
Gesondert festzustellen (
§ 179
der Abgabenordnung) sind
1.
Grundbesitzwerte (
§§ 138, 157
),
2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (
§§ 95, 96, 97
),
3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 11 Abs. 2
,
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind.
Verweis auf
§ 151 Absatz 1 Satz 1 BewG
von
§ 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ErbStG