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§ 12 Absatz 2 ErbStDV
(2)
§ 7 Absatz 3 Nummer 2
und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht.
Verweis auf
§ 12 Abs. 2 ErbStDV
von
§ 13 Satz 18 ErbStDV