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§ 7 Absatz 3 Nummer 2 ErbStDV
2.
den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern,
Verweis auf
§ 7 Absatz 3 Nummer 2 ErbStDV
von
§ 12 Absatz 2 Satz 1 ErbStDV