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§ 17 Absatz 2 EinSiG
(2)
1
Die Einlagensicherungssysteme sorgen dafür, dass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach
§ 8 Absatz 1
der ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen.
2
Hat ein Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 mehr als 0,8 Prozent der nach
§ 8 Absatz 1
gedeckten Einlagen der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute für Auszahlungen verwendet, verlängert sich der Ansparzeitraum für das betroffene Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2028.
Verweis auf
§ 17 Absatz 2 EinSiG
von
§ 63 Absatz 2 Satz 1 EinSiG