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§ 8 Absatz 1 EinSiG
(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (Deckungssumme).
Verweis auf
§ 8 Absatz 1 EinSiG
von
§ 17 Absatz 2 Satz 2 EinSiG