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§ 52 Absatz 2 EinSiG
(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben enthalten:
1.
Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbesondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Finanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschädigungsfälle,
2.
Angaben zur Höhe der Beiträge,
3.
Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie
4.
eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß
§ 45 Absatz 2
.
Verweis auf
§ 52 Absatz 2 EinSiG
von
§ 53 Absatz 3 Satz 1 EinSiG