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§ 63 Absatz 2 EinSiG
(2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in
§ 17 Absatz 2
genannten Beträge sind die Schwellenwerte nach
§ 49 Absatz 3
nicht in Bezug auf diese Beträge, sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzuwenden.
Verweis auf
§ 63 Abs. 2 EinSiG
von
§ 49 Absatz 3 Satz 2 EinSiG