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§ 25 Absatz 2 EinSiG
(2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2
, die in den zwölf Monaten vor Ende der Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
Verweis auf
§ 25 Absatz 2 EinSiG
von
§ 47 Absatz 4 Satz 2 EinSiG