§ 27 Absatz 1 Nummer 1 EinSiG
1.
Sonderbeiträge als Vorausleistung zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß § 29 zu leisten oder
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 EinSiG
2.
Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß § 30 zu leisten.