§ 18 Absatz 2 EinSiG
(2) Als verfügbare Finanzmittel können abweichend von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensicherungssystem berücksichtigt werden, wenn
1.
diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besichert sind und
2.
die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtungen
a)
für das Einlagensicherungssystem verfügbar sind,
b)
aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und
c)
nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
§ 18 Absatz 3 EinSiG
(3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln ist im Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstattung auf höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel des jeweiligen Einlagensicherungssystems begrenzt.