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§ 26 Absatz 1 EinSiG
(1)
1
Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge).
2
Die Jahresbeiträge dienen der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1
und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.
3
Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von
§ 19 Absatz 2 bis 4
berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten.
4
Die Entschädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben.
5
Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 EinSiG
von
§ 25a Absatz 3 Satz 1 EinSiG