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§ 19 Absatz 1 Satz 1 EinSiG
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Die verfügbaren Finanzmittel werden durch Beiträge der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 Satz 1 EinSiG
von
§ 26 Absatz 1 Satz 2 EinSiG