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§ 26 EinSiG
§ 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen
(1)
1
Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge).
2
Die Jahresbeiträge dienen der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1
und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.
3
Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von
§ 19 Absatz 2 bis 4
berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten.
4
Die Entschädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben.
5
Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
(2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August 1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des
§ 19 Absatz 2 bis 4
berechnete einmalige Zahlung zu leisten.
§ 27 Absatz 1 Nummer 1 EinSiG
1.
Sonderbeiträge als Vorausleistung zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß
§ 29
zu leisten oder
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 EinSiG
2.
Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten zur Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß
§ 30
zu leisten.
Verweis auf
§§ 26 und 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EinSiG
von
§ 25 Absatz 1 Satz 1 EinSiG