5.
Wurde die gemäß
§ 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach
§ 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, finden mündliche Haftprüfungen sowie andere mündliche Verhandlungen, deren Durchführung innerhalb bestimmter Fristen vorgesehen ist, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend. Eine mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung ist auf Antrag des Gefangenen oder seines Verteidigers nach Ende der Maßnahmen nach
§ 33 zu wiederholen, auch wenn die Voraussetzungen des
§ 118 Abs. 3 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.