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§ 31 Absatz 2 EGGVG
(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechtskräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger erstreckt werden.
Verweis auf
§ 31 Absatz 2 EGGVG
von
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EGGVG