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§ 21b Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
1.
der Marktprämie nach
§ 20
,
2.
der Einspeisevergütung nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3
,
3.
dem Mieterstromzuschlag nach
§ 21 Absatz 3
oder
4.
der sonstigen Direktvermarktung nach
§ 21a
.
2
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln.
3
Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach
§ 21 Absatz 3
zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.
Verweis auf
§ 21b Absatz 1 EEG 2021
von
§ 100 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021