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§ 15 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von
§ 14 Absatz 1
reduziert, muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber für die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen.
2
Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach
§ 14
liegt, muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die Kosten für die Entschädigung ersetzen.
Verweis auf
§ 15 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 95 Satz 1 Nummer 1 EEG 2021