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§ 14 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Netzbetreiber dürfen unbeschadet ihrer Pflicht nach
§ 12
ausnahmsweise an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur Regelung der Einspeiseleistung im Sinn von
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
ausgestattet sind, regeln, soweit
1.
andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
2.
der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
3.
sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
2
Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erst nachrangig gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln.
3
Im Übrigen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird.
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021