§ 75 EEG 2021
§ 75 Testierung
1Die zusammengefassten Endabrechnungen der Netzbetreiber nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 müssen durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. 2Im Übrigen können die Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, dass die Endabrechnungen nach den §§ 73 bis 74a bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. 3Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:
1.
die höchstrichterliche Rechtsprechung,
2.
die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 85 und
3.
die Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und die Ergebnisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5.
4Für die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 75: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 u. § 103 Abs. 6 Satz 2 +++)