§ 104 Absatz 4 EEG 2021
(4) 1Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern, soweit
1.
der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und
2.
die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 mitgeteilt worden sind.
2Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. 3§ 62b Absatz 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange
1.
die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind,
2.
sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61e oder § 61f auf 0 Prozent verringern würde, wenn der Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre,
3.
die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist und
4.
das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen.
5§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.