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§ 62b Absatz 5 Satz 1 EEG 2021
(5)
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Im Rahmen der
§§ 61 bis 61l
sowie im Rahmen des
§ 64 Absatz 5a
darf bei der Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden.
Verweis auf
§ 62b Absatz 5 Satz 1 EEG 2021
von
§ 104 Absatz 4 Satz 3 EEG 2021