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§ 62 EEG 2021
§ 62 Nachträgliche Korrekturen
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
1.
aus Rückforderungen auf Grund von
§ 57 Absatz 5
,
2.
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3.
aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach
§ 73 Absatz 5
,
4.
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach
§ 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
,
5.
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach
§ 85
,
6.
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach
§ 58 Absatz 1
ergangen ist oder
7.
aus einer nach
§ 26 Absatz 2
zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.
(2)
1
Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach
§ 74
zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
2
§ 75
ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 62
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 62
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 62
: Zur Anwendung vgl.
§ 70 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 62 EEG 2021
von
§ 70 Satz 2 EEG 2021