Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 26 Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach
§ 71
erfüllt hat.
2
Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 26
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 26
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 26
: Zur Anwendung vgl.
§ 50 Abs. 2
+++)
Verweis auf
§ 26 Absatz 2 EEG 2021
von
§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EEG 2021