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§ 66 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Der Antrag nach
§ 63 in Verbindung mit § 64
einschließlich des Prüfungsvermerks nach
§ 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c
und der Angabe nach
§ 64 Absatz 3 Nummer 2
ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
2
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach
§ 63 in Verbindung mit § 65 oder § 65a
einschließlich des Prüfungsvermerks nach
§ 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c
.
3
Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den
§§ 64 oder 65
genannten Unterlagen beigefügt werden.
Verweis auf
§ 66 Abs. 1 EEG 2021
von
§ 63 Satz 2 EEG 2021