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§ 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2021
c)
den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:
Verweis auf
§ 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2021
von
§ 66 Absatz 1 Satz 2 EEG 2021