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1Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2022 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von
§ 62b Absatz 1 und unbeschadet von
§ 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von
§ 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen.
2Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2021 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2022 sichergestellt ist, dass
§ 62b eingehalten wird.
3Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird.
4§ 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.