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§ 75 Satz 3 EEG 2021
3
Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:
1.
die höchstrichterliche Rechtsprechung,
2.
die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach
§ 85
und
3.
die Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens der Clearingstelle nach
§ 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
und die Ergebnisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach
§ 81 Absatz 5
.
§ 75 Satz 4 EEG 2021
4
Für die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind
§ 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323
des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 75 Satz 3 und 4 EEG 2021
von
§ 104 Absatz 10 Satz 4 EEG 2021