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§ 30 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben.
2
In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
Fußnote
(+++
§ 30
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 30
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 3
0: Zur Anwendung vgl.
§ 3
GemAV +++)
(+++
§ 30
: Zur Anwendung vgl.
§ 15
WindSeeG +++)
(+++
§ 30 Abs. 1 Nr. 6
: Zur Anwendung vgl.
§ 31 Abs. 1
WindSeeG +++)
Verweis auf
§ 30 Abs. 3 EEG 2021
von
§ 55 Absatz 8 Satz 2 EEG 2021