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§ 53c EEG 2021
§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
1
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
Fußnote
(+++
§ 53c
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 53c
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 53c
: Zur Anwendung vgl.
§ 104 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 53c EEG 2021
von
§ 53c Satz 2 EEG 2021