§ 53b EEG 2021§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen
1Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
Fußnote