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§ 44b Absatz 5 EEG 2021
(5)
1
Der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
für Strom aus Biomethan nach
§ 42 oder § 43
besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird.
2
Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 4 Nummer 2 zu dokumentieren.
Fußnote
(+++
§ 44b
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 44b
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 44b
: Zur Anwendung vgl.
§ 39h Abs. 4
+++)
(+++
§ 44b Abs. 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 2
KWKAusV +++)
(+++
§ 44b Abs. 5 Nr. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 101 Abs. 2 Nr. 2
F. 2016-12-22 +++)
Verweis auf
§ 44b Abs. 5 EEG 2021
von
§ 44b Absatz 5 Satz 3 EEG 2021