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§ 39h EEG 2021
§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
(1) Abweichend von
§ 25 Absatz 1 Satz 3
beginnt der Zeitraum nach
§ 25 Absatz 1 Satz 1
für bestehende Biomasseanlagen nach
§ 39g Absatz 1
mit dem Tag nach
§ 39g Absatz 2
und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
1.
die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach
§ 39e Absatz 2
erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
2.
für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach
§ 39g Absatz 4
erst nach dem Tag nach
§ 39g Absatz 2
vorgelegt wird.
(3)
1
Abweichend von
§ 25 Absatz 1 Satz 1
beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre.
2
Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach
§ 39g
verlängert werden.
Fußnote
(+++
§ 39h
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 39h
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 39h EEG 2021
von
§ 39h Absatz 3 Satz 3 EEG 2021