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Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

eBAnzV

vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2015 (BGBl. I S. 16) geändert worden ist

Der Bundesanzeiger Verlag GmbH (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen.
1Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen.
2Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt.
3Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.
(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 Abs. 2 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.
(2) 1Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 Abs. 2 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn
1.
das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen;
2.
die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten;
3.
wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;
4.
die Überschuldung der Beliehenen droht;
5.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beliehenen eröffnet wurde.
(3) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.
1Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
2Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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