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Auslandskostenverordnung

Auslandskostenverordnung

AKostV

vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der Honorarkonsularbeamten und des Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).
(1) Wird die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung erhoben, so ist dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu ermitteln.
(2) Die Wertgebühr bestimmt sich nach der Wertgebührentabelle (Anlage 3).
(1) 1Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand gering ist.
2Eine Pauschalierung ist zulässig.
(2) Auslagen für die Übermittlung fernmündlicher, fernschriftlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte oder Mitteilungen von weniger als 10 Euro werden nicht erhoben.
(3) Kosten für Ferngespräche und Fernschreiben in Visaangelegenheiten gelten nicht als Auslagen im Sinne des Absatzes 2.
Ist die Höhe der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis von der Sprachengruppe abhängig, so gilt hierfür die Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.