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Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung
Verweise
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§ 9
Aktueller Marktwert
SchiffsBelWertV
Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851)
§ 9 Abs. 1 Satz 1 SchiffsBelWertV
(1) Der aktuelle Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Schiff am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 SchiffsBelWertV
(2)
1
Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist von einem charterfreien Schiff auszugehen.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SchiffsBelWertV
2
Wenn aus den Verkäufen gleichartiger Schiffe ein Basispreis abgeleitet worden ist, ist dieser den Besonderheiten des zu bewertenden Schiffes anzupassen.