1.
die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 5a, 6, soweit ein Verstoß gegen
§ 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen
§ 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt,
2.
das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Verstoß gegen
§ 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen
§ 47k Absatz 7 in Verbindung mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und
3.
in den übrigen Fällen von
§ 81 das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich.
1.
eine Straftat, die auch den Tatbestand des
§ 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder
2.
eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach
§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des
§ 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht,
zugrunde liegt.
2Dies gilt nicht, wenn die Behörde das
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
3In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.