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DeckungsregisterverordnungVerweise

§ 8

Allgemeine Anforderungen

DeckRegV

Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist

(1) 1Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst eingetragen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen für deren Indeckungnahme vorliegen.
2Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.
(2) 1Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des Deckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen.
2Die Nummer darf nach Löschung des Deckungswerts nicht erneut vergeben werden.
(3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist jeweils für solche Bemerkungen vorzusehen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erheblich erleichtern können.