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AuslandskostengesetzVerweise

§ 8

Kosten der Amtshilfe

AKostG

Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) 1Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
2Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen.
3Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nehmen die in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten zu.