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ArbeitszeitverordnungVerweise

§ 7c

Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses

AZV

Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist

(1) 1In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden.
2Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.
(2) 1In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist.
2Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.
(3) 1Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt.
2Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.