(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
2Einer weiteren Prüfung nach
§ 62 bedarf es nicht.
1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (
§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (
§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (
§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (
§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (
§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,