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PrüfungsberichtsverordnungVerweise

§ 69

Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs

PrüfbV

Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.
(2) 1Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt hat.
2Die der Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 dienende Organisation ist in Grundzügen darzustellen und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen.
3Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für sie verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen.
(3) 1Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen gemäß § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß § 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs und bei der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz gemäß § 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist zu berichten.
2Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.