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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 68
Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung und -berechnung
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 68 Satz 1 WuSolvV
Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des
§ 17 Absatz 3 Nummer 2
berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.